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Ausschankgenehmigung: Niederstetten

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Kunstwerk an einer Wand
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Ausschankgenehmigung / Gestattung

Neues Landesgaststättengesetz ab 01.01.2026

Zum 01.01.2026 tritt das neue Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg in Kraft.

Zentrale Änderung ist der Wechsel vom bisherigen Erlaubnisverfahren zu einem Anzeigeverfahren. Dies gilt sowohl für das stehende Gaststättengewerbe als auch für das vorübergehende Gaststättengewerbe bzw. Reisegastgewerbe.

Stehendes Gaststättengewerbe (z.B. Restaurant, Café, Bar)

Die Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes, einschließlich einer Außenbewirtschaftung, erfolgt im Rahmen der Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt der Stadt Niederstetten.

Die Anzeige muss spätestens 6 Wochen vor Betriebsbeginn erfolgen. Im Zuge der Gewerbeanmeldung ist die Bescheinigung der IHK-Unterrichtung oder eine Kopie eines anerkannten Berufsabschlusszeugnisses mit einzureichen.

Damit entfällt ab sofort die Beantragung einer gaststättenrechtlichen Konzession über das Landratsamt Main-Tauber-Kreis.

Die erforderliche Unterrichtung ist bei einer der zwölf Industrie- und Handelskammern (IHK) in Baden-Württemberg zu absolvieren. Ein Unterrichtungsnachweis aus dem Zeitraum vom 01.07.2025 bis 31.12.2025, auch aus anderen Bundesländern, kann aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen nur bis 30.06.2026 anerkannt werden.

Hinweis: Solange die Anzeige nicht oder nicht vollständig erfolgt ist, kann die Gaststättenbehörde den Betrieb vorläufig untersagen.

Vorübergehendes Gaststättengewerbe (bisher „Gestattung“) sowie Reisegewerbe

Die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (z. B. Stadtfeste, Weihnachtsmärkte, sonstige Veranstaltungen) muss spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn vollständig beim Gewerbeamt eingehen.

Die Anzeige ist über das entsprechende Formular einzureichen, das über den unten angegebenen Link abrufbar ist. Eine Rückmeldung der Behörde erfolgt nach Eingang der Anzeige nicht mehr. Zudem wird für die Anzeige keine Gebühr mehr erhoben.  

Wichtige Hinweise:

Eine verspätete Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Die Anzeigepflicht gilt grundsätzlich für alle, auch wenn ausschließlich Speisen oder alkoholfreie Getränke angeboten werden.

Für Vereine besteht die Anzeigepflicht nur dann, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.



Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Homepage des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis unter www.main-tauber-kreis.de

oder hier zum Download:

Anzeigeformular vorübergehender Gaststättenbetrieb (PDF-Dokument, 151,72 KB, 12.01.2026)

Checkliste Jugendschutz bei Veranstaltungen (PDF-Dokument, 126,38 KB, 12.01.2026)
Jugendschutzgesetz (PDF-Dokument, 3,11 MB, 12.01.2026)
Broschüre Feste sicher feiern (PDF-Dokument, 3,55 MB, 12.01.2026)
Merkblatt Gaststätte Informationen für Gewerbetreibende ab 01.01.2026 (PDF-Dokument, 188,12 KB, 12.01.2026)
Merkblatt Leitfaden Lebensmittel auf Vereins- und Straßenfesten (PDF-Dokument, 1,09 MB, 12.01.2026)
Merkblatt Vermeidung von Lebensmittelinfektionen (PDF-Dokument, 110,61 KB, 12.01.2026)

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